Arbeits­si­cher­heit: Lei­tern und Tritte

Arbeits­si­cher­heit: Lei­tern und Tritte

Die Zahl der Unfäl­le beim Umgang mit Lei­tern ist nach wie vor sehr hoch. In vie­len Fäl­len sind die Ver­let­zun­gen so schwer, dass die Betrof­fe­nen einen blei­ben­den Kör­per­scha­den erlei­den. Die Ursa­chen für Lei­ter­un­fäl­le lie­gen über­wie­gend im nicht fach­ge­rech­ten Umgang. Um- und Weg­kip­pen der Lei­ter, Ab- bzw. Weg­rut­schen des Lei­ter­fu­ßes oder ‑kop­fes sind die Folge.

Des­halb dür­fen Lei­tern nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen ein­ge­setzt wer­den. Die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung sagt hier­zu, dass die Ver­wen­dung nur bei Arbei­ten mit gerin­ger Gefähr­dung und kur­zer Dau­er zuläs­sig ist. Der Unter­neh­mer hat im Rah­men der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung zu ermit­teln, ob nicht ein ande­res Arbeits­mit­tel für eine bestimm­te Tätig­keit siche­rer ist.

 

Staat­lich ver­ord­ne­ter Arbeitsschutz

Die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung for­dert: „Die Benut­zung einer Lei­ter als hoch­ge­le­ge­ner Arbeits­platz ist auf Umstän­de zu beschrän­ken, unter denen die Benut­zung ande­rer, siche­rer Arbeits­mit­tel wegen der gerin­gen Gefähr­dung und wegen der gerin­gen Dau­er der Benut­zung oder der vor­han­de­nen bau­li­chen Gege­ben­hei­ten, die der Arbeit­ge­ber nicht ändern kann, nicht gerecht­fer­tigt ist.“

 

10 Regeln für den Ein­satz von Lei­tern und Tritten:

  1. Vor erst­ma­li­gem Gebrauch: Ein­wei­sung der Beschäf­tig­ten anhand der lei­ter­spe­zi­fi­schen Betriebs­an­lei­tung (Lei­ter­auf­kle­ber und ggf. wei­te­re Unter­la­gen des Her­stel­lers). I.d.R. beinhal­tet die Ein­wei­sung Hin­wei­se zur bestim­mungs­ge­mä­ßen Nut­zung, bau­art­spe­zi­fi­sche Hin­wei­se, Hin­wei­se auf zusätz­li­che Gefähr­dun­gen, die sich auch aus der kon­kre­ten Tätig­keit oder dem Arbeits­um­feld erge­ben können.
  2. Min­des­tens 1x jähr­lich und bei beson­de­ren Anläs­sen (z. B. nach einem Unfall oder dem Ein­satz neu­er Lei­ter­bau­ar­ten): Unter­wei­sung der Beschäf­tig­ten (Hin­wei­se zur bestim­mungs­mä­ßen Nut­zung, bau­art­spe­zi­fi­sche Hin­wei­se, Hin­wei­se auf zusätz­li­che Gefähr­dun­gen wie Wit­te­rungs­ein­flüs­se, Kran- und För­der­an­la­gen, Absturz­kan­ten, etc.) auf Basis der durch­ge­führ­ten Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und der vor­han­de­nen Betriebsanweisung.
  3. Vor Arbeits­be­ginn: Ein­fa­che Sicht- und Funk­ti­ons­prü­fung durchführen.
  4. Defek­te oder schad­haf­te Lei­tern sind aus dem Ver­kehr zu zie­hen und dür­fen nicht mehr genutzt werden!
  5. Stand­si­cher­heit gewähr­leis­ten, z. B. durch den an den Unter­grund ange­pass­te Lei­ter­fü­ße, Fuß­ver­brei­te­rung, Holm­ver­län­ge­rung beim Ein­satz auf Treppen.
  6. Beim Arbei­ten auf einer Lei­ter nicht hin­aus­leh­nen, der Schwer­punkt muss immer zwi­schen den Lei­ter­hol­men liegen!
  7. Nur zer­ti­fi­zier­tes und geeig­ne­tes Zube­hör ver­wen­den, wie z. B. schwenk­ba­rer Lei­ter­fuß, Ein­hän­ge­vor­rich­tung, Holmverlängerung.
  8. Arbeits­be­reich sichern, z. B. im Bereich von Ver­kehrs- und Fahr­we­gen oder hin­ter Türen.
  9. Das Gewicht des mit­zu­füh­ren­den Werk­zeu­ges und Mate­ri­als darf 10 kg nicht überschreiten.
  10. Die maxi­ma­le Grö­ße der mit­ge­führ­ten Tei­le darf wegen auf­tre­ten­den Wind­las­ten 1 m² nicht überschreiten.

 

Prü­fung und Instandhaltung

Der Unter­neh­mer hat dafür zu sor­gen, dass Lei­tern und Trit­te wie­der­keh­rend auf ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand geprüft wer­den (Sicht- und Funk­ti­ons­prü­fung). Hier­zu sind Art, Umfang und Fris­ten erfor­der­li­cher Prü­fun­gen festzulegen.

Die Zeit­ab­stän­de dafür rich­ten sich nach den Betriebs­ver­hält­nis­sen, ins­be­son­de­re nach der Nut­zungs­häu­fig­keit, der Bean­spru­chung sowie der Häu­fig­keit und Schwe­re fest­ge­stell­ter Män­gel bei vor­an­ge­gan­ge­nen Prüfungen.

Bei regel­mä­ßi­ger Nut­zung der Lei­tern und Trit­te ist ein Prüf­in­ter­vall von einem Jahr zu empfehlen.

Die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung schreibt vor, dass der Unter­neh­mer die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen zu ermit­teln und fest­zu­le­gen hat, wel­che die Per­son erfül­len muss, die von ihm mit der Prü­fung beauf­tragt wird (-> s. TRBS 1203).

 

Bei der Prü­fung soll­te beson­ders auf fol­gen­de Punk­te geach­tet werden:

  • Ver­schleiß, Ver­for­mung und Zer­stö­rung von Bauteilen
  • Feh­len­de Bauteile
  • Ord­nungs­ge­mä­ße Funk­ti­on der Ver­bin­dungs­ele­men­te (z. B. Gelen­ke bei ein­tei­li­gen Mehrzweckleitern)

 

Bei der Instand­hal­tung ist zu beach­ten, dass

  • das Anle­gen von Ban­da­gen um gebro­che­ne Lei­ter­hol­me nicht zuläs­sig ist
  • schad­haf­te oder feh­len­de Spros­sen nur durch Spros­sen der glei­chen Art ersetzt werden
  • durch die Ver­wen­dung von Spros­sen­hal­tern für die Befes­ti­gung von Ersatz­spros­sen die Fes­tig­keit der Hol­me nicht beein­träch­tigt wird
  • Auf­stie­ge aus Holz zum früh­zei­ti­gen Erken­nen von Schä­den nur durch­schei­nen­de Lacke, Lasu­ren und Imprä­gnie­run­gen ver­wen­det werden

Der Arbeit­ge­ber hat sicher­zu­stel­len, dass Lei­tern und Trit­te nach Instand­set­zungs­ar­bei­ten, wel­che die Sicher­heit die­ser Arbeits­mit­tel beein­träch­ti­gen kön­nen, auf ihren siche­ren Zustand hin über­prüft werden.

Soll­ten Sie Fra­gen rund um die Arbeits­si­cher­heit haben oder eine Bera­tung benö­ti­gen, freu­en wir uns jeder­zeit auf Ihre Nachricht!

 

Ihr pre­me­da-Team