Die Augen und Ohren des Arbeit­ge­bers – Sicherheitsbeauftragte

Die Augen und Ohren des Arbeit­ge­bers – Sicherheitsbeauftragte

Im Jahr 2020 ver­zeich­nen die gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rer rund 913.000 mel­de­pflich­ti­ge Arbeits- und Wege­un­fäl­le. Zusätz­lich noch 637 töd­li­che Unfäl­le wäh­rend der ver­si­cher­ten Tätig­keit. [vgl.: DGUV: Arbeits- und Wegeunfallgeschhttps://dguv.de/de/zahlen-fakten/au-wu-geschehen/index.jspehen 05.03.2022]

Die­se Zah­len zei­gen den deut­li­chen Ver­bes­se­rungs­be­darf im Arbeits­schutz in Deutsch­land. Laut Arbeits­schutz­ge­setz hat der Arbeit­ge­ber alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men für den Gesund­heits­schutz sei­ner Mit­ar­bei­ten­den zu tref­fen. Doch muss er das alles allein bewerkstelligen?

Im Arbeits­schutz ist der Arbeit­ge­ber zwar ver­ant­wort­lich, jedoch hat der Gesetz­ge­ber die­sem die Mög­lich­keit gege­ben, sich bei der Umset­zung im eige­nen Betrieb unter­stüt­zen und bera­ten zu las­sen. Eine sol­che Stel­le nimmt ein/e Sicherheitsbeauftragte/r ein. Aus unse­ren Erfah­run­gen stel­len sich oft die glei­chen Fra­gen, die drei wich­tigs­ten davon wol­len wir im Fol­gen­den ver­su­chen zu beantworten.

Ab wann benö­tigt ein Arbeit­ge­ber min­des­tens eine/n Sicherheitsbeauftragte/n und wor­an ist die not­wen­di­ge Anzahl im Betrieb gekoppelt?

Ab 20 Mit­ar­bei­ten­den in einem Unter­neh­men benö­tigt der Arbeit­ge­ber min­des­tens eine/n Sicherheitsbeauftragte/n. Wel­che Anzahl dar­über hin­aus benö­tigt wird, hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab. Hier­zu zäh­len die Anzahl der Beschäf­tig­ten sowie die fach­li­che, zeit­li­che und räum­li­che Nähe der Sicher­heits­be­auf­trag­ten zu den Beschäf­tig­ten. Auch muss die Anzahl der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung entsprechen.

Wel­che Auf­ga­ben, Rech­te und Pflich­ten hat ein/e Sicherheitsbeauftragte/r?

Die­se haben laut Gesetz die Auf­ga­be, den Arbeit­ge­ber bei der Durch­füh­rung der fest­ge­leg­ten Maß­nah­men zu unter­stüt­zen, sich von Schutz­ein­rich­tun­gen zu über­zeu­gen und auf erkann­te Gesund­heits­ge­fah­ren auf­merk­sam zu machen. Sicher­heits­be­auf­trag­te haben das Recht zur Teil­nah­me am Arbeits­schutz­aus­schuss (ASA) und an Unfall­un­ter­su­chun­gen sowie der Durch­füh­rung von Bege­hun­gen in ihrem Arbeits­be­reich. Für die Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben und Pflich­ten dür­fen sie nicht benach­tei­ligt wer­den und die­se Erfül­lung ist ihnen wäh­rend der Arbeits­zeit zu ermöglichen.

Kann jede/r Sicherheitsbeauftrage/r werden?

Da vor einer Beauf­tra­gung der/die Mit­ar­bei­ten­de über die Befä­hi­gung und Qua­li­fi­ka­ti­on zur Aus­übung sei­ner Auf­ga­ben ver­fü­gen muss, soll­te eine Schu­lung in den The­men­be­rei­chen des Arbeits­schut­zes gesche­hen. Die­se Schu­lun­gen müs­sen von der zustän­di­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft ange­bo­ten wer­den. Aber auch pri­va­te Unter­neh­men aus dem Arbeits­schutz­sek­tor bie­ten die­se Schu­lun­gen an.

[vgl. Arbeits­schutz­ge­setz, Sozi­al­ge­setz­buch VII §22, DGUV Vor­schrift 1 §20, ASiG §11]

 

Auch wir haben uns dazu ent­schie­den, sol­che Schu­lun­gen anzu­bie­ten, jedoch etwas anders. Wir haben die Visi­on, dass die Schu­lung zu Sicher­heits­be­auf­trag­ten nicht nur von Theo­rie erschla­gen sein soll­te, son­dern die aus unse­rer Sicht wich­tigs­ten Grund­pfei­ler für eine guten Unter­stüt­zung des Arbeit­ge­bers enthalten.

  • Ken­nen­ler­nen der wich­tigs­ten und vor allem ver­trau­ens­vol­len Quel­len zur Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung bei Fra­gen im Arbeitsschutz
  • Pra­xis­na­her Ein­blick in mög­li­che, zukünf­ti­ge Auf­ga­ben­be­rei­chen, wie etwa der Unter­stüt­zung bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung oder dem Mit­wir­ken in Unfalluntersuchungen

Kurz gesagt: Wir wol­len den/die Sicherheitsbeauftragte/n dazu befä­hi­gen, selbst­stän­dig sei­nen Auf­ga­ben nach­ge­hen zu kön­nen und einen wirk­li­chen Zuge­winn für den Betrieb darzustellen.

 

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Nütz­li­che Lektüre:

 

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Blei­ben Sie gesund!

 

Ihr Team der premeda-GmbH

 

Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/schutzhelm-sicherheit-hat-4274430/ (05.03.2022)