Gefahrstoffe finden sich in fast allen Tätigkeiten und Berufsgruppen wieder. Doch was ist überhaupt ein Gefahrstoff? Wie kann ich Gefahrstoffe erkennen? Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber, wenn Gefahrstoffe eingesetzt werden?
Mit diesen Fragen wollen wir uns etwas genauer beschäftigen.
Bevor die Pflichten des Arbeitgebers behandelt werden, ist es erst einmal wichtig zu wissen, was überhaupt ein Gefahrstoff ist, bei welchen Tätigkeiten ein Gefahrstoff vorkommen kann und wie man einen Gefahrstoff erkennt.
Grundlagen Gefahrstoffe
Gefahrstoffe sind Stoffe die für den Menschen unter anderem eine physikalische, eine chemische oder eine Umweltgefahr darstellen. Sie können also sowohl sofort, mit Verzögerung oder durch die Einwirkung auf die Umwelt der Gesundheit schaden. Die Einteilung von Gefahrstoffen erfolgt nach eben diesen Wirkungen auf Mensch und Umwelt. So kann ein Gefahrstoff zum Beispiel als „ätzend“, als „gesundheitsschädlich“ oder mit einer „Flamme“ gekennzeichnet sein. An eben diesen Kennzeichen, den Gefahrenpiktogrammen (siehe Titelbild), kann ein Gefahrstoff grundsätzlich erst einmal identifiziert werden. Mögliche Gefahrstoffe durch Mischungen von Stoffen etc. werden hierbei jedoch nicht ersichtlich.
Eine genauere Beschreibung dieser Gefahrenpiktogramme finden Sie in der DGUV Information 213–079.
Meist hat man bei der Gefährdungsbeurteilung über Gefahrstoffe nur die klassischen chemischen Erzeugnisse im Sinn und legt sein Augenmerk darauf. Doch Gefahrstoffe treten auch bei Arbeiten mit scheinbar ungefährlichen Stoffen auf. Stäube, die bei Bearbeitung von Hartholz wie etwa Eiche auftreten, können krebserregend sein und sind somit in die Liste der Gefahrstoffe aufzunehmen. Auch Dämpfe beim Schweißen müssen beurteilt werden. vgl.: DGUV Information 213–079 (20.04.2022)
Bei welchen Tätigkeiten können Gefahrstoffe auftreten?
Diese Frage ist sehr umfangreich. Gerade heute im Umgang mit einem Virus in unserem Arbeitsalltag haben viele Hygienemaßnahmen Einzug gehalten und damit auch Desinfektionsmittel. Viele dieser Desinfektionsmittel basieren auf Alkohol oder anderen leicht brennbaren Flüssigkeiten. Somit haben wir schon einen Gefahrstoff, welcher bei fast jeder Tätigkeit heutzutage vorhanden ist. Wird bei Ihnen gereinigt? Wäsche gewaschen? Steht eine Spülmaschine in der Büroküche mit den dazugehörigen Spültabs? Können bei den Arbeiten Stäube auftreten, die über die alltägliche Belastung hinausgehen? Werden Schmiermittel, Öle etc. eingesetzt? Dann haben Sie mit Sicherheit Gefahrstoffe im Betrieb. Drehen Sie einmal die Verpackung herum und sehen Sie nach dem Gefahrenpiktogramm (siehe Titelbild). Man sieht schon, dass die Frage nach den Tätigkeiten ohne Gefahrstoffe fast günstiger gestellt wäre.
Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber beim Einsatz von Gefahrstoffen?
Die Grundpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz müssen grundsätzlich umgesetzt werden, also alle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. vgl. Arbeitsschutzgesetz § 3 (20.04.2022)
Da die Aussage doch recht wage ist, wird diese für Gefahrstoffe genauer in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ausgeführt. Hier geht die GefStoffV ab Abschnitt 3 auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung und weiteren Grundpflichten ein. Unter § 6 findet man dann die auszuführenden Punkte bei der Informationsermittlung und der Gefährdungsbeurteilung. Zur Gefährdungsbeurteilung haben wir schon einen Blogeintrag für Sie!
–> Hier geht es zur Gefährdungsbeurteilung und Prävention
Oftmals ist der Absatz 12 im § 6 eher unbekannt. So ist der Arbeitgeber verpflichtet ein Gefahrstoffverzeichnis (oft auch Gefahrstoffkataster genannt) mit den im Betrieb verwendeten Gefahrstoffen zu führen. Dieses muss näher mindestens folgende Informationen beinhalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Gefahrstoffe mit nur einer geringen Gefährdung für die Tätigkeit können hier jedoch ausgegliedert werden. vgl. GefStoffV §6 (20.04.2022)
Doch woran erkenne ich, ob ein Gefahrstoff nur geringe Gefährdung darstellt?
Hier hilft die TRGS 400 weiter. Unter Punkt 6.2 wird zusammenfassend festgehalten, dass ein Stoff eine geringe Gefährdung aufweisen kann durch: verwendete Stoffmenge, Höhe und Dauer der Exposition, den Eigenschaften des Stoffes und den Arbeitsbedingungen. Ab Abs. 2 finden sich weitere Informationen dazu. Wichtig sind die in Abs. 5 beschriebenen Kriterien, ab wann ein Gefahrstoff keine geringe Gefährdung mehr darstellen kann. Hier nennt die TRGS 400 unter anderem: Auftreten des H314-Satzes, Tätigkeit in engen Räumen und Flüssigkeiten, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können. Weitere Punkte führen dies noch genauer aus. vgl. TRGS 400 (20.04.2022)
Aus unserer Überzeugung heraus empfehlen wir jeden Gefahrstoff prinzipiell mit in das Gefahrstoffkataster aufzunehmen. Zum einen stellt man sicher, dass nichts übersehen wird oder fälschlicherweise nicht aufgenommen wurde. Zum anderen zwingt dies einen sich durch das Sicherheitsdatenblatt mit den Gefahrstoffen auseinander zu setzen.
Nähere Informationen dazu findet man in der TRGS 400 Punkt 5.8.
Woher erhält man die Informationen über die Gefahrstoffe?
Diese Informationen sind über die sogenannten Sicherheitsdatenblätter einzuholen. Diese müssen Hersteller oder Inverkehrbringer bzw. Lieferanten zur Verfügung stellen. Alle Angaben zu Gefahrenhinweisen (H‑Sätze), den Arbeitsplatzgrenzwerten, den Schutzhinweisen (P‑Sätze), der Entsorgung, der Ersten-Hilfe bei ungewolltem Kontakt, der Wirkung auf die Umwelt und viele weiteren können hieraus entnommen werden und so in die Gefährdungsbeurteilung einfließen.
Wie geht es nach dem Gefahrstoffkataster und der Gefährdungsbeurteilung weiter?
Die Mitarbeitenden, die mit diesen Stoffen arbeiten, müssen nun auch zielführende Informationen für ihren Arbeitsalltag bereitgestellt bekommen. Da die Sicherheitsdatenblätter sehr ausführlich sind, kommt eine “Zusammenfassung” zum tragen. Die Betriebsanweisung (BA). In der BA führt der Arbeitgeber die wichtigsten Informationen auf etwa einem Blatt zusammen. Enthalten sein müssen unter anderem: Name des Stoffs, Gefahrenpiktogramme, H‑Sätze, P‑Sätze, Erste-Hilfe-Maßnahmen, geeignete Löschmittel, Entsorgung und Umweltgefahren, … .
Muss der Arbeitgeber dies alles allein bewerkstelligen?
Der Arbeitgeber hat natürlich die Verantwortung, könnte sich jedoch von den Sicherheitsbeauftragten bei dieser Aufgabe helfen lassen. Haben Sie ausreichend Sicherheitsbeauftragte oder benötigen Sie Informationen?
–> Hier geht es zum Blogeintrag „Sicherheitsbeauftragte“
–> Wir bieten auch Schulungen von Sicherheitsbeauftragten an!
Nützliche Quellen zu diesem Thema:
Gefahrstoffverordnung
DGUV Information 213–079
TRGS 400
BAuA Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung
Hab Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns!
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team der premeda-GmbH
Bildquelle: https://pixabay.com/vectors/warning-danger-signs-symbols-41310/ (19.04.2022)