Arbei­ten mit Gefahr­stof­fen – Das Gefahrstoffkataster

Arbei­ten mit Gefahr­stof­fen – Das Gefahrstoffkataster

Gefahr­stof­fe fin­den sich in fast allen Tätig­kei­ten und Berufs­grup­pen wie­der. Doch was ist über­haupt ein Gefahr­stoff? Wie kann ich Gefahr­stof­fe erken­nen? Wel­che Pflich­ten hat ein Arbeit­ge­ber, wenn Gefahr­stof­fe ein­ge­setzt werden?

Mit die­sen Fra­gen wol­len wir uns etwas genau­er beschäftigen.

Bevor die Pflich­ten des Arbeit­ge­bers behan­delt wer­den, ist es erst ein­mal wich­tig zu wis­sen, was über­haupt ein Gefahr­stoff ist, bei wel­chen Tätig­kei­ten ein Gefahr­stoff vor­kom­men kann und wie man einen Gefahr­stoff erkennt.

Grund­la­gen Gefahrstoffe

Gefahr­stof­fe sind Stof­fe die für den Men­schen unter ande­rem eine phy­si­ka­li­sche, eine che­mi­sche oder eine Umwelt­ge­fahr dar­stel­len. Sie kön­nen also sowohl sofort, mit Ver­zö­ge­rung oder durch die Ein­wir­kung auf die Umwelt der Gesund­heit scha­den. Die Ein­tei­lung von Gefahr­stof­fen erfolgt nach eben die­sen Wir­kun­gen auf Mensch und Umwelt. So kann ein Gefahr­stoff zum Bei­spiel als „ätzend“, als „gesund­heits­schäd­lich“ oder mit einer „Flam­me“ gekenn­zeich­net sein. An eben die­sen Kenn­zei­chen, den Gefah­ren­pik­to­gram­men (sie­he Titel­bild), kann ein Gefahr­stoff grund­sätz­lich erst ein­mal iden­ti­fi­ziert wer­den. Mög­li­che Gefahr­stof­fe durch Mischun­gen von Stof­fen etc. wer­den hier­bei jedoch nicht ersichtlich.

Eine genaue­re Beschrei­bung die­ser Gefah­ren­pik­to­gram­me fin­den Sie in der DGUV Infor­ma­ti­on 213–079.

Meist hat man bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung über Gefahr­stof­fe nur die klas­si­schen che­mi­schen Erzeug­nis­se im Sinn und legt sein Augen­merk dar­auf. Doch Gefahr­stof­fe tre­ten auch bei Arbei­ten mit schein­bar unge­fähr­li­chen Stof­fen auf. Stäu­be, die bei Bear­bei­tung von Hart­holz wie etwa Eiche auf­tre­ten, kön­nen krebs­er­re­gend sein und sind somit in die Lis­te der Gefahr­stof­fe auf­zu­neh­men. Auch Dämp­fe beim Schwei­ßen müs­sen beur­teilt wer­den. vgl.: DGUV Infor­ma­ti­on 213–079 (20.04.2022)

Bei wel­chen Tätig­kei­ten kön­nen Gefahr­stof­fe auftreten?

Die­se Fra­ge ist sehr umfang­reich. Gera­de heu­te im Umgang mit einem Virus in unse­rem Arbeits­all­tag haben vie­le Hygie­ne­maß­nah­men Ein­zug gehal­ten und damit auch Des­in­fek­ti­ons­mit­tel. Vie­le die­ser Des­in­fek­ti­ons­mit­tel basie­ren auf Alko­hol oder ande­ren leicht brenn­ba­ren Flüs­sig­kei­ten. Somit haben wir schon einen Gefahr­stoff, wel­cher bei fast jeder Tätig­keit heut­zu­ta­ge vor­han­den ist. Wird bei Ihnen gerei­nigt? Wäsche gewa­schen? Steht eine Spül­ma­schi­ne in der Büro­kü­che mit den dazu­ge­hö­ri­gen Spültabs? Kön­nen bei den Arbei­ten Stäu­be auf­tre­ten, die über die all­täg­li­che Belas­tung hin­aus­ge­hen? Wer­den Schmier­mit­tel, Öle etc. ein­ge­setzt? Dann haben Sie mit Sicher­heit Gefahr­stof­fe im Betrieb. Dre­hen Sie ein­mal die Ver­pa­ckung her­um und sehen Sie nach dem Gefah­ren­pik­to­gramm (sie­he Titel­bild). Man sieht schon, dass die Fra­ge nach den Tätig­kei­ten ohne Gefahr­stof­fe fast güns­ti­ger gestellt wäre.

Wel­che Pflich­ten hat ein Arbeit­ge­ber beim Ein­satz von Gefahrstoffen?

Die Grund­pflich­ten des Arbeit­ge­bers aus dem Arbeits­schutz­ge­setz müs­sen grund­sätz­lich umge­setzt wer­den, also alle Maß­nah­men zum Schutz der Beschäf­tig­ten. vgl. Arbeits­schutz­ge­setz § 3 (20.04.2022)

Da die Aus­sa­ge doch recht wage ist, wird die­se für Gefahr­stof­fe genau­er in der Gefahr­stoff­ver­ord­nung (Gef­StoffV) aus­ge­führt. Hier geht die Gef­StoffV ab Abschnitt 3 auf die Pflicht des Arbeit­ge­bers zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und wei­te­ren Grund­pflich­ten ein. Unter § 6 fin­det man dann die aus­zu­füh­ren­den Punk­te bei der Infor­ma­ti­ons­er­mitt­lung und der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung. Zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung haben wir schon einen Blog­ein­trag für Sie!

–> Hier geht es zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und Prävention

Oft­mals ist der Absatz 12 im § 6 eher unbe­kannt. So ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet ein Gefahr­stoff­ver­zeich­nis (oft auch Gefahr­stoff­ka­tas­ter genannt) mit den im Betrieb ver­wen­de­ten Gefahr­stof­fen zu füh­ren. Die­ses muss näher min­des­tens fol­gen­de Infor­ma­tio­nen beinhalten:

  1. Bezeich­nung des Gefahrstoffs,
  2. Ein­stu­fung des Gefahr­stoffs oder Anga­ben zu den gefähr­li­chen Eigenschaften,
  3. Anga­ben zu den im Betrieb ver­wen­de­ten Mengenbereichen,
  4. Bezeich­nung der Arbeits­be­rei­che, in denen Beschäf­tig­te dem Gefahr­stoff aus­ge­setzt sein können.

Gefahr­stof­fe mit nur einer gerin­gen Gefähr­dung für die Tätig­keit kön­nen hier jedoch aus­ge­glie­dert wer­den. vgl. Gef­StoffV §6 (20.04.2022)

Doch wor­an erken­ne ich, ob ein Gefahr­stoff nur gerin­ge Gefähr­dung darstellt?

Hier hilft die TRGS 400 wei­ter. Unter Punkt 6.2 wird zusam­men­fas­send fest­ge­hal­ten, dass ein Stoff eine gerin­ge Gefähr­dung auf­wei­sen kann durch: ver­wen­de­te Stoff­men­ge, Höhe und Dau­er der Expo­si­ti­on, den Eigen­schaf­ten des Stof­fes und den Arbeits­be­din­gun­gen. Ab Abs. 2 fin­den sich wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu. Wich­tig sind die in Abs. 5 beschrie­be­nen Kri­te­ri­en, ab wann ein Gefahr­stoff kei­ne gerin­ge Gefähr­dung mehr dar­stel­len kann. Hier nennt die TRGS 400 unter ande­rem: Auf­tre­ten des H314-Sat­zes, Tätig­keit in engen Räu­men und Flüs­sig­kei­ten, die eine explo­si­ons­fä­hi­ge Atmo­sphä­re bil­den kön­nen. Wei­te­re Punk­te füh­ren dies noch genau­er aus. vgl. TRGS 400 (20.04.2022)

Aus unse­rer Über­zeu­gung her­aus emp­feh­len wir jeden Gefahr­stoff prin­zi­pi­ell mit in das Gefahr­stoff­ka­tas­ter auf­zu­neh­men. Zum einen stellt man sicher, dass nichts über­se­hen wird oder fälsch­li­cher­wei­se nicht auf­ge­nom­men wur­de. Zum ande­ren zwingt dies einen sich durch das Sicher­heits­da­ten­blatt mit den Gefahr­stof­fen aus­ein­an­der zu setzen. 

Nähe­re Infor­ma­tio­nen dazu fin­det man in der TRGS 400 Punkt 5.8.

Woher erhält man die Infor­ma­tio­nen über die Gefahrstoffe?

Die­se Infor­ma­tio­nen sind über die soge­nann­ten Sicher­heits­da­ten­blät­ter ein­zu­ho­len. Die­se müs­sen Her­stel­ler oder Inver­kehr­brin­ger bzw. Lie­fe­ran­ten zur Ver­fü­gung stel­len. Alle Anga­ben zu Gefah­ren­hin­wei­sen (H‑Sätze), den Arbeits­platz­grenz­wer­ten, den Schutz­hin­wei­sen (P‑Sätze), der Ent­sor­gung, der Ers­ten-Hil­fe bei unge­woll­tem Kon­takt, der Wir­kung auf die Umwelt und vie­le wei­te­ren kön­nen hier­aus ent­nom­men wer­den und so in die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung einfließen.

Wie geht es nach dem Gefahr­stoff­ka­tas­ter und der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung weiter?

Die Mit­ar­bei­ten­den, die mit die­sen Stof­fen arbei­ten, müs­sen nun auch ziel­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen für ihren Arbeits­all­tag bereit­ge­stellt bekom­men. Da die Sicher­heits­da­ten­blät­ter sehr aus­führ­lich sind, kommt eine “Zusam­men­fas­sung” zum tra­gen. Die Betriebs­an­wei­sung (BA). In der BA führt der Arbeit­ge­ber die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen auf etwa einem Blatt zusam­men. Ent­hal­ten sein müs­sen unter ande­rem: Name des Stoffs, Gefah­ren­pik­to­gram­me, H‑Sätze, P‑Sätze, Ers­te-Hil­fe-Maß­nah­men, geeig­ne­te Lösch­mit­tel, Ent­sor­gung und Umweltgefahren, … .

Muss der Arbeit­ge­ber dies alles allein bewerkstelligen?

Der Arbeit­ge­ber hat natür­lich die Ver­ant­wor­tung, könn­te sich jedoch von den Sicher­heits­be­auf­trag­ten bei die­ser Auf­ga­be hel­fen las­sen. Haben Sie aus­rei­chend Sicher­heits­be­auf­trag­te oder benö­ti­gen Sie Informationen?

–> Hier geht es zum Blog­ein­trag „Sicher­heits­be­auf­trag­te“
–> Wir bie­ten auch Schu­lun­gen von Sicher­heits­be­auf­trag­ten an!

 

Nütz­li­che Quel­len zu die­sem Thema:

 

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Blei­ben Sie gesund!

 

Ihr Team der premeda-GmbH

 

Bildquelle:

https://pixabay.com/vectors/warning-danger-signs-symbols-41310/ (19.04.2022)